Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

§ 1 Angebot

Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.


§ 2 Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend, es sei denn eine andere Mietzeit ist richtig.

Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

Wir behalten uns vor, andere Firmen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Vertragspartner bleiben in diesem Falle wir.

Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt insbesondere für die Haftung bei zugesicherten Eigenschaften. Liegt eine solche nicht vor, so haften wir bei einem Sachmangel, der bei Abschluß des Vertrages vorhanden ist, jedoch nur dann auf Schadenersatz, wenn Verschulden vorliegt. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Insbesondere gelten ledigliche Hinweise auf DIN-Normen, Maße, Gewichte, mögliche Fördermengen etc. nicht als Zusicherung.

Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind nur gegeben, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegen. Im letztgenannten Fall haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen unberührt.


§ 3 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, daß das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, daß Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche muß vom Mieter so abgesichert sein, daß Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnlichem geschädigt werden können.

Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluß am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache, insbesondere der Rohr- und Schlauchleitungen, ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.

Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.

Der Mieter hat dafür einzustehen, daß der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Ergeben sich beim Pumpen Schwierigkeiten, trägt der Mieter die Beweislast, daß der Beton pumpfähig war. Kann der Beweis nicht erbracht werden, so hat er uns Ersatz für hierdurch entstehende Verzögerungen und Schäden zu leisten. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/ oder unvollständiger Angaben bei Abruf.

Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so wird der Ausfall der bestellten Betonpumpe nach den in der Preisliste aufgeführten Preisen in Rechnung gestellt.


§ 4 Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig Entstehenden, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des "Wertes unserer Leistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.

Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.

Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall geraten ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Für den Fall, daß der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile zur Sicherung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren, soweit diese Forderungen an uns abzutreten sind.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Der "Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 10%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren realisierbarer Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 5 Mietzins und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, ohne daß wir dieses zu vertreten haben, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins um diese Kostensteigerungen zu berichtigen, wenn die Vertragserfüllung frühestens vier Wochen nach Vertragsschluß erfolgt; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als an einen Unternehmer im Sinne des AGBG, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.

Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit werden gemäß Preisliste berechnet.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, daß der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Kommt der Vermieter in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz oder aber einen höheren, nachweisbaren Zinsschaden zu berechnen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Unternehmer im Sinne des HGB ist.


§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Gesellschaft.